Benutzungsbedingungen

für die Benutzung der Stauanlagen des Wasserverbandes Eifel-Rur

Der Wasserverband Eifel-Rur gestattet die Benutzung seiner Stauanlagen Rurtalsperre Schwammenauel, Staubecken Heimbach und Staubecken Obermaubach zu Wassersportzwecken gemäß den Bestimmungen der »Ordnungsbehördliche Verordnung für die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs an der Rurtalsperre Schwammenauel sowie den Stauanlagen Heimbach und Obermaubach« der Bezirksregierung Köln vom 21. Juni 1993 unter folgenden Bedingungen:
  1. Das Baden in der Rurtalsperre Schwammenauel und den Staubecken Heimbach und Untermaubach ist gefährlich und deshalb grundsätzlich verboten. Nur an den zum Baden ausgewiesenen Stellen ist es erlaubt. Zum Baden im Sinne des Verbotes gehört auch das Benutzen von Luftmatratzen u.ä. auf dem Wasser.
    Tauchen ist ausschließlich an besonders ausgewiesen Stellen der Rurtalsperre gemäß den Vorschriften und Bedingungen des Tauchsportverbandes Nordrhein-Westfalen und nur mit dessen ausdrücklicher Genehmigung erlaubt.
  2. Zum Fischen und Angeln ist ein Fischerei-Erlaubnisschein und eine für die Talsperre und die Staubecken ausgestellte Angelkarte erforderlich.
  3. Das Betreten der Talsperrenanlagen und - betriebseinrichtungen außerhalb der öffentlichen Wege und Treppen ist untersagt.
  4. Zuflüsse und Bewirtschaftung der Talsperre und der Staubecken bedingen unterschiedliche Wasserstände, Veränderungen an den Ufern, Vorhandensein von Felsgestein, Erderhebungen, Baumstümpfen und Gestrüpp unmittelbar unter der Wasseroberfläche. Den Benutzern der Wasserfläche obliegt insofern besondere Aufmerksamkeit. Eine Schadenshaftung des WVER ist ausgeschlossen.
  5. Fahrgastschiffe sowie Fahrzeuge im Rettungseinsatz haben vor allen übrigen Fahrzeugen, Segelboote vor allen anderen Sportfahrzeugen, Vorfahrt. Im übrigen gelten hierzu die Vorschriften der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BSchStrO).
  6. Mit Motorkraft angetriebene Sportfahrzeuge sind nicht zugelassen; das gilt auch für Außenbord- und Elektromotore. Boote, die die Messzahl 20 (Produkt aus Lange und Breite) überschreiten und Flöße sind ebenfalls nicht zugelassen.
  7. Es dürfen nur Sportfahrzeuge verwendet werden, die nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sind und sich in betriebssicherem Zustand befinden.
  8. Bootsführer von Segelbooten mit einer Segelfläche von mehr als 4,9 qm am Wind und Surfer müssen einen durch den deutschen Segler-Verband anerkannten oder einen etwa behördlich (deutsche Behörden) eingeführten oder anerkannten Bootsführerschein bzw. Surfschein besitzen, der für die betreffende Bootsklasse gültig ist. Davon ausgenommen sind Teilnehmer von durch einen Segellehrer geleiteten Segelkursen.
    Segeln und Windsurfen sind nur auf dem Hauptsee der Rurtalsperre Schwammenauel und auf dem Staubecken Obermaubach erlaubt.
  9. Sportfahrzeuge dürfen nur an Anlegestellen für Sportboote, im Uferbereich der Liegewiesen und Campingplätze und an den durch Hinweisschilder kenntlich gemachten Stellen des Ufers an- und ablegen und ankern. Die Fahrzeuge sind so festzumachen, dass sie nicht losgerissen und abgetrieben und andere Boote, besonders die Fahrgastschiffe, nicht behindert werden können. Das Befahren und der Aufenthalt in einer Zone von 30 m um die Sperranlagen und Betriebseinrichtungen sind verboten.
    Die den Fahrgastschiffen dienenden Anlegeplätze dürfen von anderen Fahrzeugen nicht benutzt werden; der Aufenthalt an den Anlegebrücken ist im Umkreis von 50 m untersagt, soweit nicht ein geringer Abstand zum Erreichen und Verlassen benachbarter Anlegestege erforderlich ist.
  10. Bei Nacht müssen Sportfahrzeuge ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht führen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die am Ufer stilliegen.
  11. Zwischen dem 15. November und dem 31. März müssen Segel- und andere Boote außerhalb der See- und Uferfläche gelagert und gegen unbefugtes Wassern gesichert sein.
  12. Für jedes Sportfahrzeug ist zum Benutzen der Talsperre und der Staubecken eine Genehmigung (Erlaubniskarte) des Wasserverbandes Eifel-Rur erforderlich, die an Bord mitgeführt werden muss.
    Die mit der Erlaubniskarte ausgehändigte Befahrensplakette ist am Fahrzeug gut sichtbar am Bug auf der Steuerbordseite anzubringen. Bei Surfbrettern muss die Surffahne im Masttop geführt werden, die Befahrensplakette ist am Mastfuss oder auf dem Brett anzubringen.
  13. Bootsklassen und -gebühren:
    Klasse I:
    Mit Muskelkraft betriebene Boote und Kleinsegelboote (einschließlich Optimisten) mit einer Segelfläche bis 4,99 qm
    Wochengebühr: 2,50 €
    Jahresgebühr:12,00 €
    Klasse II:
    Führerscheinpflichtige Segelboote sowie Surfer mit einer Segelfläche von 5,00 - 12,99 qm
    Wochengebühr: 4,00 €
    Wochenendgebühr: 2,75 €
    Jahresgebühr: 24,00 €
    Klasse III:
    Führerscheinpflichtige Segelboote mit einer Segelfläche von 13,00 -17,99 qm
    Wochengebühr: 6,00 €
    Wochenendgebühr: 4,00 €
    Jahresgebühr: 48,00 €
    Klasse IV:
    Führerscheinpflichtige Segelboote mit einer Segelfläche von 18,00 - 24,99 qm
    Wochengebühr: 12,00 €
    Wochenendgebühr: 8,00 €
    Jahresgebühr: 96,00 €
    Klasse V:
    Führerscheinpflichtige Segelboote mit einer Segelfläche von 25,00 - 45,00 qm
    Wochengebühr: 19,50 €
    Wochenendgebühr: 13,00 €
    Jahresgebühr: 120,00 €
    Klasse VI:
    Boote mit Gebührenbefreiung
  14. Für Boote, die ohne gültige Befahrensgenehmigung angetroffen werden, wird ein zusätzliche Gebühr von 50,00 € erhoben. Bei Verwendung einer falschen Erlaubniskarte und einer Plakette einer zu niedrigen Bootsklasse beträgt die zusätzliche Gebühr 50,00 €.
    Jeder Benutzer der Rurtalsperre Schwammenauel und der Staubecken Heimbach und Obermaubach verpflichtet sich, bei Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen eine vom Verband festzusetzende Vertragsstrafe bis zu 250,00 € an diesen zu zahlen.