Ordnungsbehördliche Verordnung für die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs an der Rurtalsperre Schwammenauel sowie den Stauanlagen Heimbach und Obermaubach

Der Regierungspräsident Köln
Az: 54.1.18 (20.0) G

Köln, den 21. Juni 1993

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Fahrgastschiffahrt
§ 3 Segeln und Windsurfen
§ 4 Paddeln und Rudern
§ 5 Baden, Tauchen, Angeln, Eissport
§ 6 Camping
§ 7 Wasserfahrzeuge mit Motorantrieb
§ 8 Verkehrsvorschriften
§ 9 Verhalten der Benutzer
§10 Talsperrenanlagen
§11 Bootsstege, Anlegebrücken, Bojen
§12 Kraftfahrzeuge
§13 Hinweis
§14 Zuständige Wasserbehörden
§15 Ordnungswidrigkeiten
§16 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die Stauanlagen des Wasserverbandes Eifel-Rur (WVER), 5100 Aachen, Casinostraße 48/50, sind zur Sicherung der Wasserversorgung, zur Niedrigwasseraufhöhung, zum Hochwasserschutz und zur Wasserkrafterzeugung errichtet worden.

Um ihre eigentlichen wasserwirtschaftlichen Aufgaben erfüllen zu können, müssen vermeidbare Beeinträchtigungen, insbesondere direkte und indirekte Verschmutzungen sowie sonstige Belastungen von den Stauanlagen ferngehalten werden. Ihre Nutzung für den Wassersport und den Erholungsverkehr ist daher nur mit Einschränkungen möglich.

Aufgrund der §§ 23, 24 und 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.10.1976 (BGBl. I S. 3017), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG vom 12.2.1990, BGBl. I S. 205) und der §§ 13, 33, 34, 35, 37, 116, 137, 138 und 161 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 4. Juli 1979 (GV. NW S. 488/SGV. NW 77), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande NW vom 29.4.1992 (GV NW S. 175) in Verbindung mit den §§ 1, 12, 25, 29 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.1980 (GV NW S. 201), wird im Einvernehmen mit dem WVER als Gewässereigentümer folgender Gemeingebrauch für dessen Stauanlagen zugelassen und für die Benutzer geregelt:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt
  1. für den in den Kreisen Düren und Aachen gelegenen Hauptsee der Rurtalsperre Schwammenauel und seine Ufer zwischen dem Vordamm Paulushof bei Rurberg und dem Hauptdamm bei Heimbach;
  2. für den in den Kreisen Aachen, Euskirchen und Düren gelegenen Obersee der Rurtalsperre Schwammenauel und seine Ufer zwischen der Einmündung der Rur in den Obersee (Holzabfuhrbrücke Roßauel), dem Staudamm Paulushof bei Rurberg und der Staumauer der Urfttalsperre;
  3. für das im Kreis Düren gelegene Staubecken Heimbach und seine Ufer zwischen der Staumauer bei Heimbach und der Wehrschwelle des Tosbeckens unterhalb des Hauptdammes der Rurtalsperre Schwammenauel;
  4. für das im Kreis Düren gelegene Staubecken Obermaubach und seine Ufer zwischen dem Staudamm bei Obermaubach und der Einmündung der Rur in das Staubecken, soweit die Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes »Ruraue von Obermaubach bis Heimbach im Kreis Düren« vom 11. Dezember 1992 (Abl. Köln 1992 S. 411) nicht eine entgegenstehende Regelung treffen.

(2) Die genaue Abgrenzung der zum Gemeingebrauch zugelassenen Wasserflächen ergibt sich im einzelnen aus den zu dieser Verordnung gehörenden Übersichtskarten (Anlagen 1 und 2).

(3) Uferbereiche im Sinne dieser Verordnung sind

  1. für den Hauptsee und den Obersee das Gelände zwischen dem jeweiligen Wasserspiegel und der Eigentumsgrenze des Gewässereigentümers (ca. 282 m über NN);
  2. für das Staubecken Heimbach das Gelände zwischen dem jeweiligen Wasserspiegel und der Höhenlinie 214,50 m über NN;
  3. für das Staubecken Obermaubach das Gelände zwischen dem jeweiligen Wasserspiegel und der Höhenlinie 166,50 m über NN.

§ 2
Fahrgastschiffahrt

(1) Auf dem Haupt- und Obersee der Rurtalsperre Schwammenauel (§ 1 (1) a und b) verkehren Fahrgastschiffe. Das Befahren ist nach § 37 Abs. 6 LWG nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren zulässig. Eine solche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Gewässereigentümer zustimmt.

(2) Die den Fahrgastschiffen dienenden Anlegeplätze dürfen von anderen Fahrzeugen nicht benutzt werden; der Aufenthalt an den Anlegebrücken ist diesen im Umkreis von 50 m untersagt. Im Bereich des Staudammes Schwammenauel kann der Gewässereigentümer Ausnahmen zulassen.

§ 3
Segeln und Windsurfen

(1) Auf dem Hauptsee der Rurtalsperre Schwammenauel und auf dem Staubecken Obermaubach (§ 1 (1) a und d) werden Segeln und Windsurfen unter der Bedingungen der nachfolgenden Absätze als Gemeingebrauch zugelassen.

(2) Segeln und Windsurfen bedürfen neben einen Befähigungsnachweis der Genehmigung (Erlaubniskarte) des Gewässereigentümers nach Maßgabe seine Benutzungsbedingungen. Der Befähigungsnachweis kann erbracht werden

  1. von Seglern durch den Binnenschiffahrtsschein A oder vergleichbare Nachweise,
  2. bei Surfern durch einen vom DSV anerkannten Surfschein.

(3) Segelschulen dürfen nur mit Zustimmung de WVER eingerichtet werden.

(4) Schulungen für Windsurfen dürfen nur in Rufweite der Ausbildungsstätte (Steganlagen oder Uferstreifen durchgeführt werden.

(5) Segelboote müssen während der Zeit vor 15. November bis 31. März außerhalb des Uferbereichs gelagert und gegen unbefugtes Wassern gesichert werden. Der Gewässereigentümer kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(6) Hausboote, Wohnboote und Flöße sind ebenso wie Segelboote, die die Meßzahl 20 (Produkt aus Länge und Breite) überschreiten, nicht zugelassen.

(7) Auf die Einschränkungen des Wassersports durch die Naturschutzverordnung für Teile des Staubecken Obermaubach (siehe § 1 Abs. 1 Buchstabe d) wird verwiesen.

§ 4
Paddeln und Rudern

(1) Auf dem Hauptsee der Rurtalsperre Schwammenauel und dem Obersee im Bereich Einruhr sowie auf den Staubecken Heimbach und Obermaubach (§ 1 (1) a, c und d) wird das Befahren der Wasserflächen mit Paddelbooten (einschließlich Kanus und Kajaks), Ruderbooten und Tretbooten unter den Bedingungen des Abs. 2 zugelassen.

(2) Paddeln und Rudern ausgenommen in Mietbooten, die durch den Vermieter zuzulassen sind - bedürfen der Genehmigung (Erlaubniskarte) des Gewässereigentümers nach Maßgabe seiner Benutzungsbedingungen.

(3) Die Boote müssen während der Zeit vom 15. November bis 31. März außerhalb des Uferbereichs gelagert und gegen unbefugtes Wassern gesichert werden. Der Gewässereigentümer kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 5
Baden, Tauchen, Angeln, Eissport

(1) Baden, Tauchen, Angeln und Eissport werden nicht als Gemeingebrauch zugelassen.

(2) Das Baden hat der Gewässereigentümer in einigen Badeanstalten erlaubt; für diese erläßt der Betreiber entsprechende Benutzungsordnungen. Die Lage der Badeanstalten ergibt sich aus den übersichtskarten.

(3) Das Tauchen ist nur an besonders ausgewiesenen Stellen, die in den Übersichtskarten dargestellt und an Ort und Stelle durch blau-weiße Bojen gekennzeichnet sind, genehmigt. Der Tauchbetrieb ist durch das Hissen der Flagge »Alpha« anzuzeigen. Während des Tauchbetriebes ist in dem Tauchgebiet das Segeln, Rudern und Paddeln nicht gestattet. Die Berechtigung zum Tauchen richtet sich nach den Vorschriften und Bedingungen des Verbandes Deutscher Sporttaucher, der im Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer Genehmigungen für das Tauchen erteilen kann.

(4) Das Fischen und Angeln ist nur Inhabern von Fischereischeinen und von für die Stauanlagen ausgestellten Angelkarten erlaubt. Sie sind auf Verlangen dem Fischereiaufseher, den Polizeibeamten, den Beauftragten der Ordnungsbehörden und den Beauftragten des Gewässereigentümers vorzuzeigen.

(5) Das Fischen und Angeln in einer Zone von 50 m um die Anlegebrücken der Fahrgastschiffe ist verboten. Von den Anlegestegen ist ein für den ungehinderten Bootsverkehr ausreichender Abstand zu halten.

§ 6
Camping

Das Campen ist nur auf den hierfür ausgewiesenen Campingplätzen zugelassen. Dies gilt auch für Wöhnwagen und Wohnmobile.

Der WVER kann für Einzelmaßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde und der örtlichen Ordnungsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Im gesamten Uferbereich der Stauanlagen ist das Entfachen von offenen Feuern (Lagerfeuer) sowie das Grillen im Freien ausnahmslos untersagt.

§ 7
Wasserfahrzeuge mit Motorantrieb

(1) Motorboote sind nicht zugelassen. Segel- und Ruderboote dürfen grundsätzlich keinen Motor, auch keinen elektrischen Hilfsmotor, benutzen.

Wenn die Rückkehr zum Liegeplatz anders nicht zu bewerkstelligen ist, darf bei Windstille ausnahmsweise mit Motorkraft gefahren werden. Dabei darf die Geschwindigkeit 2 Knoten nicht überschreiten.

(2) Ausnahmen von dem Verbot des Abs. 1 gelten für Boote des WVER, des Wasserwerkes des Kreises Aachen, der DLRG, des Katastrophenschutzes, der Polizei, der zugelassenen Segelschule sowie für die Boote der Wassersportvereine bei Sonderveranstaltungen (Regatten, Sommerfest »See in Flammen«, Fronleichnam-Prozession und ähnlichem) im Arbeitseinsatz, soweit der Gewässereigentümer zustimmt.

Ausnahmen für Sonderveranstaltungen gelten nicht für den Obersee und das Staubecken Heimbach.

§ 8
Verkehrsvorschriften

(1) Boote und Surfbretter haben die Fahrrinnen der Fahrgastschiffe zu verlassen, sobald sich ihnen ein Fahrgastschiff in einem Abstand von weniger als 100 m nähert; der Kurs der Fahrgastschiffe darf nur mit einem Mindestabstand von 50 m vor oder 20 m hinter dem Schiff gekreuzt werden.

(2) Fahrgastschiffe sowie Fahrzeuge im Rettungseinsatz haben vor allen übrigen Fahrzeugen Vorfahrt.

(3) Ruderboote haben einander und den Fahrzeugen unter Segeln auszuweichen.

(4) Ausweichpflichtige Fahrzeuge müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig zur in Fahrtrichtung gesehen rechten Seite (Steuerbord) richten. Ist dies nicht möglich, so muß der Führer des ausweichpflichtigen Fahrzeuges rechtzeitig unmißverständlich zeigen, wohin er ausweichen will.

(5) Befinden sich zwei Fahrzeuge unter Segel (dazu gehören auch Windsurfer) auf Kursen, die einander derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie wie folgt einander ausweichen:

  1. Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dein anderen ausweichen.
  2. Wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen.

§ 9
Verhalten der Benutzer

(1) Die Benutzung der Stauanlagen erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.

(2) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) In besonderem Maße obliegen diese Verpflichtungen den Betreibern und Benutzern von Badeanstalten, Bootsverleihanstalten, Schulbetrieben, Bootsstegen und sonstigen Anlagen im und am Gewässer sowie der Fahr astschiffahrt und den Führern von Sportbooten.

(4) Den Anordnungen der Beauftragten der Wasserbehörden, der Polizei, der Ordnungsbehörden und der Ordnungskräfte des Gewässereigentümers (WVER) ist unverzüglich Folge zu leisten. Auf deren Signal oder Anruf haben die Fahrzeugführer beizudrehen und ihre Fahrt zu stoppen.

§ 10
Talsperrenanlagen

(1) Das Betreten der Talsperrenanlagen und Betriebs einrichtungen (Staudammböschungen, Entlastungsanlagen, Pflasterböschungen, Tosbecken, Pegelanlagen usw.) außerhalb der öffentlichen Wege und Treppen ist untersagt.

(2) Alle Wasserfahrzeuge haben von den Talsperrenanlagen einen Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Für Slip-Vorgänge kann der Gewässereigentümer Ausnahmen zulassen.

§ 11
Bootsstege, Anlegebrücken, Bojen

Für das Errichten und Betreiben von Bootsstegen, Anlegebrücken und Bojen ist außer einer Zustimmung des WVER eine wasserrechtliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde und gegebenenfalls eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung der zuständigen Landschaftsbehörde erforderlich.

§ 12
Kraftfahrzeuge

(1) Im Uferbereich dürfen Kraftfahrzeuge weder fahren noch parken noch gewaschen werden. Zugelassen ist jedoch der Transport von Booten mit Kraftfahrzeugen zu und von den im Plan gekennzeichneten Slip-Anlagen. Die Kraftfahrzeuge sind unverzüglich nach dem Zuwasserlassen oder Aufladen der Boote aus dem Uferbereich zu entfernen.

(2) Von der Regelung des Absatzes (1) bleiben unberührt Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft unter Aufsicht der Unteren Forstbehörde.

Dies gilt insbesondere für die Zufahrt bei Niedrigwasser zu der im Hauptsee gelegenen landeseigenen Rurseeinsel.

§ 13
Hinweis

Auf die gesetzlich geregelten Bestimmungen zum Schutz des Wassers, des Naturhaushaltes und der Landschaft wird ausdrücklich hingewiesen. Dazu gehören insbesondere das Wasserhaushaltsgesetz, das Landeswassergesetz, das Landschaftsgesetz sowie die in den betroffenen Landkreisen geltenden Landschafts- und Naturschutzverordnungen.

§ 14
Zuständige Wasserbehörden

(1) Zuständige allgemeine Wasserbehörde ist der Regierungspräsident Köln.

(2) Zuständige Untere Wasserbehörde ist

  1. der Kreis Aachen
    für die in seinem Kreisgebiet liegenden Teile des Hauptsees und des Obersees der Rurtalsperre Schwammenauel,
  2. der Kreis Euskirchen
    für den in seinem Kreisgebiet liegenden Teil des Obersees der Rurtalsperre Schwammenauel,
  3. der Kreis Düren
    für die in seinem Kreisgebiet liegenden Teile des Hauptsees und des Obersees der Rurtalsperre Schwammenauel sowie für die Staubecken Heimbach und Obermaubach.

(3) Für die Regelung und Beaufsichtigung der Fahrgastschiffahrt wird gemäß § 140 LWG der Kreis Düren als zuständige Wasserbehörde auch für die nicht in seinem Kreisgebiet liegenden Bereiche der Stauanlagen bestimmt.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer entgegen § 2 WHG eine Benutzung ohne ordnungsbehördliche Erlaubnis oder Bewilligung ausübt oder einer vollziehbaren Auflage einer Erlaubnis oder Bewilligung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG.

(2) Wer ohne Genehmigung der Unteren Wasserbehörde Schiffahrt betreibt oder gegen Auflagen einer Schiffahrtsgenehmigung verstößt, handelt ordnungswidrig nach § 161 Abs. 1 Nr. 9 LWG.

(3) Wer ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen Auflagen nach § 99 LWG Anlagen, insbesondere Steganlagen, errichtet oder wesentlich verändert, handelt ordnungswidrig nach § 161 Abs. 1 Nr. 17 LWG.

(4) Wer gegen die Verbote in den §§ 2-12 dieser Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig nach § 161 Abs. 1 Nr. 8 LWG.

(5) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen bis zu 100 000,- DM (hunderttausend Deutsche Mark) geahndet werden.

§ 16
Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft.

(2) Sie tritt spätestens mit dem 30. Juni 2013 außer Kraft.

Köln, den 21.Juni 1993

Der Regierungspräsident
- Obere Wasserbehörde -
Dr. Antwerpes

Anlagen:

Rurtalsperre Schwammenauel      Stauanlagen Heimbach und Obermaulbach